AGB

IBS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Vertragsgegenstand

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge, die die IBS Personal-Management GmbH (nachfolgend IBS genannt) mit dem Kunden / Entleiher (nachfolgend Entleiher genannt) jetzt und künftig im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Durchführung von kaufmännischen und gewerblichen Dienstleistungen abschließt. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn die IBS ihnen nicht nochmals, nach Eingang bei der IBS, ausdrücklich widersprochen hat. Abweichende Bedingungen werden nur verbindlich, wenn sie von der IBS schriftlich bestätigt werden.

2. Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der Entleiher vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

3. Der Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebsverordnung hingewiesen.

4. Der Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung bzw. des Einsatzes von Fremdpersonal in die Fleischwirtschaft gem. § 6a GSA-Fleisch zu.

5. Eine Überlassung der Mitarbeiter an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG wird hingewiesen.

6. Die IBS stellt dem Entleiher auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie unter Einbeziehung dieser AGB Mitarbeiter am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die IBS garantiert, dass diese im Besitz der Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 AÜG ist.

7. Während der Laufzeit des Vertrages unterliegen die Mitarbeiter der IBS den Arbeitsanweisungen und dem Aufsichtsrecht des Entleihers. Die IBS bleibt der alleinige Arbeitgeber der dem Entleiher überlassenen Mitarbeiter, vertragliche Pflichten zwischen dem Entleiher und den Mitarbeitern der IBS werden nicht begründet. Der Entleiher ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

8. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist, wird der Mitarbeiter der IBS in einem angemessenen Zeitfenster ausgetauscht.

§ 2. Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer

1. Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich die IBS darüber zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

2. Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher die IBS darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich die IBS darüber zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer, schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

3. Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der Entleiher für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher die IBS darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der Entleiher die IBS in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer nicht eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.

§ 3 Laufzeit des Vertrages / Kündigung

1. Beginn und Ende der Arbeitnehmerüberlassung ergibt sich aus den jeweiligen Angaben im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nebst Anhängen.

2. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann auch vor seiner Beendigung von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die IBS kann den Vertrag insbesondere außerordentlich kündigen:
   a) bei Nichteinhaltung bestehender Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzvorschriften durch den Entleiher;
   b) bei einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
   c) bei Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers wegen Aussperrung, Streik etc.

§ 4 Pflichten des Entleihers

1. Der Entleiher ist verpflichtet, der IBS ein Anforderungsprofil für den zu überlassenden Mitarbeiter sowie eine Beschreibung des Arbeitsplatzes zu überlassen. Auf Grundlage dieser Angaben wird von der IBS der zu überlassene Mitarbeiter ausgewählt. Die IBS ist berechtigt, die dem jeweiligen Entleiher überlassenen Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse auszutauschen.

2. Der Entleiher verpflichtet sich, die überlassenen Mitarbeiter umfassend in ihren Tätigkeitsbereich einzuweisen und die Ausführung der Arbeiten ordnungsgemäß und laufend zu überwachen.

3. Der Entleiher ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

4. Der Entleiher verpflichtet sich ferner, Mehrarbeit nur insoweit anzuordnen bzw. zu dulden, wie dies nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist.

5. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder  Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

6. Der IBS ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich ihrer Mitarbeiter zu gestatten.

7. Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der Entleiher gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können der IBS nicht entgegengehalten werden.

8. Der Entleiher ist verpflichtet, die IBS unverzüglich - ggf. auch fernmündlich – überstattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren

9. Der Entleiher ist verpflichtet, die IBS unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegen über den Zeitarbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind, insbesondere Sachbezüge. In diesem Fall ist der Entleiher ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen, bezogen auf den jeweiligen Zeitarbeitnehmer, bis zum 3. Werktag des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass
die IBS dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.

10. Der Entleiher ist - soweit es der zu besetzende Arbeitsplatz erfordert - verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter proaktiv über sämtliche in seinem Betrieb maßgeblichen Geheimhaltungspflichten zu belehren. Dies gilt auch für Geheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der Entleiher wird die überlassenen Mitarbeiter, soweit erforderlich, in seinem Schutzkonzept zum Geheimnisschutz berücksichtigen.

11. Der Entleiher verpflichtet sich, die gem. § 11 Abs. 6 AÜG auch für die überlassenen Mitarbeiter geltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Die Mitarbeiter sind vor Arbeitsaufnahme über die in dem Betrieb des Entleihers und auf dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten. Erforderliche Schutzkleidung oder Schutzausrüstung ist vom Entleiher zur Verfügung zu stellen. Zudem ist sicherzustellen, dass Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe in dem Betrieb des Entleihers auch den überlassenen Mitarbeitern zur Verfügung stehen.

12. Überdies ist der Entleiher verpflichtet, uns Arbeitsunfälle unverzüglich anzuzeigen. Meldepflichtige Unfälle sind darüber hinaus der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden.

13. Schließlich ist der Entleiher verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wenn ein von der IBS überlassener Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint. Gleiches gilt bei Vorliegen sonstiger Leistungsstörungen.

14. Sollte der Tätigkeitsbereich oder der Arbeitsplatz des überlassenen Mitarbeiters während der Laufzeit des Vertrages erweitert oder verändert werden, ist der Entleiher verpflichtet, zuvor die Zustimmung der IBS hierzu einzuholen.

§ 5. Pflichten der IBS

1. Die IBS verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).

2. Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Entleiher beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.

3. Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten Mitarbeiter in einem angemessenen Zeitfenster ersetzt wird.

4. Die Leistungspflicht der IBS ist auf einen im Überlassungsvertrag namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass die IBS dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird die IBS für die Dauer des Hindernisses von seiner Leistungspflicht befreit.

5. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs der IBS liegende und von ihr nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden die IBS für die Dauer des Ereignisses von ihren termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.

6. Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die von der IBS zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Entleiher als auch die IBS berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

§ 6 Haftung der IBS und des Entleihers

1. Die IBS haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer.

2. Die IBS haftet nicht für vom Zeitarbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Zeitarbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des AG ausüben. Die IBS haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Zeitarbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen oder Schäden. Ein überlassener Zeitarbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter der IBS. Ebenso wenig haftet die IBS für Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der dem Entleiher überlassenen Mitarbeiter.

3. Überlassene Zeitarbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den Entleiher berechtigt; die IBS haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Überlassungsvertrages des überlassenen Zeitarbeitnehmers sind.

4. Die IBS haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Die IBS haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der IBS ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Die IBS haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der IBS ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Im Übrigen ist die Haftung der IBS – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden
und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des Kunden / des Entleihers sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.

8. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der IBS.

9. Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 1 bis 8 für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

10. Machen Dritte aufgrund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Zeitarbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der Entleiher verpflichtet, die IBS und / oder den Zeitarbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 1 bis 9 ausgeschlossen ist.

11. Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8 Abs. 1 – 4 AÜG ist die IBS in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Zeitarbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gleichzustellen. In diesen Fällen ist die IBS für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des Entleihers, mit Verweis auf den geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nebst Anlagen und etwaiger Zusatzvereinbarungen, angewiesen. Macht der Entleiher in diesem Zusammenhang, unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Zeitarbeitnehmer der IBS wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird die IBS dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Zeitarbeitnehmern korrigieren. Die IBS ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber seinen Arbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft; Insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der Entleiher der IBS zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Entleiher der IBS den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag)der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Entleiher ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basisdesvorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der Entleiher gegenüber der IBS für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen die IBS aufgrund der oben genannten
Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

12. Kommt es im Falle der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes gemäß § 8 Abs.1 und Abs.4 Satz 1 AÜG nach Ablauf von 9 Monaten (sog. Equal Pay) für die Bestimmung von Vergütungsbestandteilen (z.B. Jahressonderzahlungen) auf die vergleichbare Betriebszugehörigkeit an, ist der tatsächliche Einsatzbeginn des betroffenen Zeitarbeitnehmers maßgeblich und nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Anspruchs auf Equal Pay nach 9 Monaten. Dies gilt entsprechendimFallederGleichstellunginZusammenhangmiteinemTarifvertragüber Branchenzuschläge nach spätestens 15 Monaten im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 N. 1 AÜG.

13. Ziffer 11 gilt entsprechend, wenn der Entleiher den Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf Mindestarbeitsbedingungen gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) begründen, obwohl dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

14. Sollten die von dem Entleiher im Überlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich der relevanten Rechtsverordnung bzw. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3 AEntG sich aufgrund der dem Zeitarbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 11 entsprechend.

§ 7 Vergütung / Zahlung / Aufrechnung

1. Die Abrechnung für die von der IBS überlassenen Mitarbeitern erbrachten Leistungen erfolgt nach Zeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich auf 40 Wochenstunden, es sei denn im Überlassungsvertrag ist etwas anderes vereinbart.

2. Zur Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet sich der Entleiher, die von den Mitarbeitern der IBS ausgefüllten, oder durch den Verleiher zur Verfügung gestellten und elektronisch erfassten Stundennachweise am letzten Tag einer jeden Arbeitswoche zu prüfen, rechtswirksam gegenzuzeichnen und an die IBS zu übermitteln. Kommt der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen der Mitarbeiter der IBS als anerkannt.

3. Der Entleiher ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich Warte- und Bereitschaftszeiten- durch Unterschrift zu bestätigen, in denen ihm die Mitarbeiter der IBS zur Verfügung gestanden haben. Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschriftvorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. (Der Entleiher wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen.)

4. Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag je nach Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters vereinbarte Stundenverrechnungssatz, der sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer versteht. Die Zurverfügungstellung von Werkzeugen, Schutzkleidung oder sonstigen Arbeitsmitteln durch die IBS, ist in den Stundenverrechnungssätzen nicht enthalten.

5. Für geleistete Überstunden sowie für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Zuschläge vergütet. Bei Verträgen, die während der Woche beginnen oder enden, findet eine arbeitstägliche Überstundenermittlung statt. Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge. Ist der Grundsatz der Gleichstellung auf den oder die überlassenen Zeitarbeitnehmer gemäß §8 AÜG anwendbar, sind die an den Zeitarbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Zuschläge entsprechend auf den vom Entleiher zu zahlenden Verrechnungssatz anzuwenden.

6. Sollten sich während der Laufzeit des Überlassungsvertrages die für die IBS maßgeblichen Vergütungstarifverträge erhöhen, ist die IBS berechtigt, ab Wirksamkeit der Erhöhung diese Erhöhung prozentual, unter Anwendung des mit dem Entleiher vereinbarten Faktors, auf die Stundenverrechnungssätze aufzuschlagen. Die Erhöhung ist dem Entleiher unverzüglich mitzuteilen.

7. Zeiten für Rufbereitschaft sowie Reisezeiten der Mitarbeiter der IBS werden nach den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssätzen, zuzüglich der Zuschläge und der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, abgerechnet. Bei Montagetätigkeiten werden Staub-, Schmutzzulagen, Reisekosten, Kilometerpauschale sowie Verrechnungssätze für die Auslöse nach dem Bundesmontage-Tarifvertrag (BMTV) abgerechnet.

8. Die IBS rechnet anhand der vom Entleiher bestätigten bzw. anerkannten Stundennachweise wöchentlich für jeden überlassenen Mitarbeiter ab. Einwände gegen die von der IBS erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nacherfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber der IBS unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Entleiher ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.

9. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.

10. Im Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche offenstehenden Forderungen gegen den Entleiher zur sofortigen Zahlung fällig.

11. Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist die IBS zudem berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

12. Der Entleiher kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen der IBS nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen des Entleihers um rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

§ 8 Geheimhaltung

1. Der Entleiher verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von der IBS übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die
nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem Entleiher nachweislich vor Erhalt der INFORMATIONEN oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.

Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Entleiher nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.

§ 9. Datenschutz

1. Der Entleiher und die IBS werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter und insbesondere der Zeitarbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmunen erforderlich ist. Eine darüber hinaus gehende Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen der Entleiher und die IBS nur beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen vor.

2. Der Entleiher und die IBS beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Der Entleiher wird darauf hingewiesen, dass die Leiharbeitnehmer im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDSG sind.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Änderungen der geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergebenden Pflichten ist der Firmensitz der IBS. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der für den Firmensitz der IBS maßgebliche gesetzliche Gerichtsstand.

Stand: März 2023

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